25.11 Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Vorinstanz zur Bezahlung eines Parteikostenersatzes für das Verfahren vor der KESB ist damit gutzuheissen. Entsprechend ist antragsgemäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ersucht um einen Parteikostenersatz «in Höhe ihrer Anwaltskosten» und reicht oberinstanzlich eine Kostennote für das Verfahren vor der KESB ein (BB 1). Um den Verlust eines Instanzenzuges zu vermeiden, wird die Bestimmung der Höhe eines angemessenen Parteikostenersatzes der Vorinstanz übertragen.