25.10 Anzumerken bleibt, dass das Abklärungsverfahren zum Zeitpunkt des Beizugs von Rechtsanwältin B.________ bereits abgeschlossen war. Die Rechtsprechung, wonach während des Abklärungsverfahrens vor der KESB die Bestellung eines Rechtsbeistands in der Regel nicht notwendig ist (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 13 553 vom 25. Oktober 2013 E. 8 - 10, publiziert auf www.justice.be.ch), ist somit vorliegend nicht einschlägig.