11 ihrer ehemaligen Drogenabhängigkeit schwere körperlichen Folgen zu tragen hat, die ihre Belastbarkeit einschränken und viel Ruhe gebieten. Das Verfahren vor der KESB brachte die Beschwerdeführerin an ihre Belastungsgrenzen. Obwohl vorliegend keine besonders komplexen rechtlichen Fragen zu beurteilen waren, rechtfertigen doch die Bedeutung der in Frage stehenden Massnahme für die Beschwerdeführerin, deren persönliche Verhältnisse und der konkrete Verfahrensablauf zum gegebenen Zeitpunkt den Beizug einer Rechtsvertretung.