Die juristisch nicht geschulte Beschwerdeführerin fühlte sich von der Vorinstanz mit ihren Wünschen (weiterhin nur von ihrer Schwester unterstützt zu werden) daher bislang nicht gehört. Sie sah sich mit der Aufgabe konfrontiert, neben einer Stellungnahme zur neu vorgesehenen Beistandsperson auch ihren Standpunkt zur in Aussicht gestellten Vertretungsbeistandschaft erneut schriftlich darzulegen und sich zum Resultat der vorgenommenen Abklärungen zu äussern. Dabei hatte sie sich unter anderem mit ihren finanziellen Verhältnissen und deren Verwaltung durch die Schwester auseinanderzusetzen.