Hierfür lagen der Vorinstanz wie gezeigt am 11. Mai 2020 alle Informationen vor. Das Schreiben vom 11. Mai 2020 liess erahnen, dass die Vorinstanz beabsichtigte, gestützt auf die Aktenlage eine Beistandschaft zu errichten und eine Sozialarbeiterin zur Beiständin zu ernennen. Die juristisch nicht geschulte Beschwerdeführerin fühlte sich von der Vorinstanz mit ihren Wünschen (weiterhin nur von ihrer Schwester unterstützt zu werden) daher bislang nicht gehört.