_ vom 12. November 2019, Schreiben der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst vom 4. Dezember 2019, Protokoll zur Anhörung vom 28. Februar 2020, Schreiben an die Vorinstanz vom 3. März 2020). Wie bereits dargelegt, führte die Vorinstanz das Verfahren trotz dieser Relativierungen in Bezug auf die anfänglichen Gefährdungsmeldungen zu Recht weiter und nahm umfassende Abklärungen vor, um die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin unter Kenntnis der gesamten Umstände würdigen zu können. Hierfür lagen der Vorinstanz wie gezeigt am 11. Mai 2020 alle Informationen vor.