Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter nicht aus. Es rechtfertigt sich aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.2; 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2). 25.9 Die Beschwerdeführerin hat sich wiederholt gegen die Errichtung einer Beistandschaft bzw. die Beiordnung eines anderen Beistandes als ihre Schwester ausgesprochen.