25.6 Bei der Auslegung der «tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse» gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG kann deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung beigezogen werden (Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei darf allerdings nicht aus dem Blickfeld geraten, dass die Hürde für die ausnahmsweise Entrichtung eines Parteikostenersatzes höher liegt als für eine amtliche Verbeiständung, welche den Zugang zur Justiz erst ermöglicht und deshalb eine rechtsstaatliche Funktion erfüllt.