111 Abs. 2 VRPG). Man darf davon ausgehen, dass der Berner Gesetzgeber sich dessen bewusst war und sich bei seiner Wortwahl in Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG an den Voraussetzungen zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG orientieren wollte. Der kantonalrechtliche uR-Anspruch wiederum geht nicht über Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;