KESG als gerechtfertigt. 25.5 Die Ausrichtung eines Parteikostenersatzes setzt (neben dem Erfordernis des Absehens von einer Massnahme nach einem vermeidbaren Verfahren oder «besonderer Umstände») voraus, dass eine anwaltliche Vertretung besteht und diese «aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten» ist (Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG). Das Erfordernis der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gilt auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit um Beiordnung eines Anwalts oder einer Anwältin ersucht wird (Art. 111 Abs. 2 VRPG).