25.4 Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach Vorliegen sämtlicher Abklärungsergebnisse (zuletzt Schreiben der IV-Stelle betreffend Anpassung Assistenzbetrag vom 6. April 2020 sowie Stellungnahme des I.________ [Spital] vom 21. April 2020) nicht bereits den verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt, sondern vorerst noch den Sozialdienst um Vorschlag einer weiblichen Beistandsperson und die Beschwerdeführerin um Stellungnahme hierzu ersucht hat. Nach dem 11. Mai 2020 erhob die Vorinstanz keine weiteren Beweise und es gingen ihr auch keine neuen Informationen mehr zu.