Erst die eingeholten Informationen – namentlich die vom Sozialdienst vorgenommenen Abklärungen, die Anhörung der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der behandelnden Ärzte (Hausarzt und Spital I.______) sowie die Auskunft der IV-Stelle Kanton Bern – boten genügende Grundlage, um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig ist. 25.4 Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach Vorliegen sämtlicher Abklärungsergebnisse (zuletzt Schreiben der IV-Stelle betreffend Anpassung Assistenzbetrag vom 6. April 2020 sowie Stellungnahme des I.__