Die widersprüchlichen Hinweise der Beschwerdeführerin bedurften vielmehr einer näheren Überprüfung und die Beteuerungen, dass es sich bei den anfänglichen Anschuldigungen gegen ihre Schwester um Lügen gehandelt habe, waren von der Vorinstanz angemessen, unter Berücksichtigung der konkreten Situation und in Kenntnis der Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu würdigen. Erst die eingeholten Informationen – namentlich die vom Sozialdienst vorgenommenen Abklärungen, die Anhörung der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der behandelnden Ärzte (Hausarzt und Spital I.______) sowie die Auskunft der IV-Stelle Kanton