Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Auftretens war nicht ohne weiteres klar, auf welche Aussagen nun abgestellt werden konnte. Die widersprüchlichen Hinweise der Beschwerdeführerin bedurften vielmehr einer näheren Überprüfung und die Beteuerungen, dass es sich bei den anfänglichen Anschuldigungen gegen ihre Schwester um Lügen gehandelt habe, waren von der Vorinstanz angemessen, unter Berücksichtigung der konkreten Situation und in Kenntnis der Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu würdigen.