Wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen hat, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin starken Schwankungen unterworfen (vgl. Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. Juni 2020, S. 10). Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Auftretens war nicht ohne weiteres klar, auf welche Aussagen nun abgestellt werden konnte.