Ausserdem waren auch die Aussagen der Beschwerdeführerin an der persönlichen Anhörung vom 18. Februar 2020 ambivalent (die Beschwerdeführerin wollte sich die Errichtung einer Beistandschaft nach genauer Darlegung von deren Inhalt mindestens noch einmal überlegen). Wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen hat, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin starken Schwankungen unterworfen (vgl. Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. Juni 2020, S. 10).