Im Laufe der Abklärungen hat die Beschwerdeführerin zwar wiederholt erklärt, sie habe bei den Anschuldigungen gegen ihre Schwester gelogen. Gleichzeitig war bei der abklärenden Sozialarbeiterin sowie bei der Vorinstanz jedoch der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin werde bei ihren Aussagen von ihrer Schwester beeinflusst. Ausserdem waren auch die Aussagen der Beschwerdeführerin an der persönlichen Anhörung vom 18. Februar 2020 ambivalent (die Beschwerdeführerin wollte sich die Errichtung einer Beistandschaft nach genauer Darlegung von deren Inhalt mindestens noch einmal überlegen).