45 Abs. 1 Bst. b KESG). Vorliegend war es die Beschwerdeführerin selbst, die das Verfahren durch einen Anruf bei der IV, die zu einer Gefährdungsmeldung bei der Vorinstanz geführt hat, sowie durch einen Anruf bei der Vorinstanz ausgelöst hat. Damit lagen Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin vor und die Vorinstanz war gehalten, das Verfahren an die Hand zu nehmen und die Umstände näher abzuklären. Im Laufe der Abklärungen hat die Beschwerdeführerin zwar wiederholt erklärt, sie habe bei den Anschuldigungen gegen ihre Schwester gelogen.