Dies lässt das Verfahren jedoch nicht bereits (rückblickend) als unnötig erscheinen. Bei Eingang einer Gefährdungsmeldung hat die KESB von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen erforderlich ist (vgl. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Lediglich bei einer offensichtlich unbegründeten Meldung sieht die KESB von der Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens ab (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst.