8 rechtfertigte Unterstellung einer Schutzbedürftigkeit Unbill geschehen ist, welche vermeidbar gewesen wäre (vgl. Entscheid KES 14 317 vom 18. September 2014 E. 6 [publiziert im Dezember 2014 auf www.justice.be.ch]). 25.3 Die Vorinstanz hat vorliegend auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet. Dies lässt das Verfahren jedoch nicht bereits (rückblickend) als unnötig erscheinen.