kret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 6. Juli 2011 [nachfolgend Vortrag KESG], S. 30). Nach der Rechtsprechung des KESGer ist eine ausnahmsweise Schadloshaltung in Konkretisierung dieser Voraussetzung nur angezeigt, wenn sich ein Verfahren nachträglich als überflüssig herausstellt, so dass der betroffenen Person durch die unge-