Ein Automatismus ist vom Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt. Dem Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts lässt sich entnehmen, dass die Möglichkeit des Zuspruchs eines Parteikostenersatzes im Falle des Abschlusses eines Verfahrens ohne Anordnung von Massnahmen als angezeigt erschien und Eingang in das Gesetz fand, da die betroffene Person unter Umständen gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem behördlichen Verfahren gezwungen worden ist (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [