KESG kann die KESB anstelle eines Parteikostenersatzes eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz sprechen, sofern die betroffene Person in einem aufwändigen Verfahren ihre Rechte selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist. Da vorliegend eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin besteht und um Ersatz der entsprechenden Auslagen ersucht wird, ist lediglich der Anspruch auf Parteikostenersatz gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG, nicht jedoch eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. b KESG zu prüfen.