Erstens ist alternativ erforderlich, dass von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird oder dass besondere Umstände vorliegen. Zweitens muss eine anwaltliche Vertretung bestehen und diese hat aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten zu sein. Gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. b KESG kann die KESB anstelle eines Parteikostenersatzes eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz sprechen, sofern die betroffene Person in einem aufwändigen Verfahren ihre Rechte selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.