Des Weiteren habe die Vorinstanz ein unnötiges Verfahren geführt, welches auf einer Gefährdungsmeldung der IV beruht habe, die wiederum von einem Anruf der Beschwerdeführerin selbst hergerührt habe. Bereits unter Berücksichtigung dieser Tatsache hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Verfahren auf ihre mehrfachen Entschuldigungen und Richtigstellungen hin beenden können und müssen. Sie sei gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem Verfahren vor der KESB gezwungen worden, womit sie Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG habe.