Die Akten würden ausserdem belegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit, der schweren Erkrankungen, ihrer Unselbständigkeit und Unbeholfenheit besonders auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei und ihr daher die Sache auch in tatsächlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten bereitet habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz ein unnötiges Verfahren geführt, welches auf einer Gefährdungsmeldung der IV beruht habe, die wiederum von einem Anruf der Beschwerdeführerin selbst hergerührt habe.