Dies verdeutliche, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, ihre Interessen selbst zu vertreten und die geplante Beistandschaft abzuwenden. Diese Absicht gehe auch eindeutig aus einer E-Mail der Vorinstanz (E.________) an den Sozialdienst (J.________) vom 6. Mai 2020 hervor, der sich entnehmen lasse, dass gegen den Willen der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zu errichten sei und die Einsetzung der Schwester von der Vorinstanz abgelehnt werde. Somit werde deutlich, dass ohne den Beizug von Rechtsanwältin B.________ eine Beistandschaft errichtet worden wäre.