Während des ganzen Telefongesprächs habe sie geweint. Die Vorinstanz habe die Situation aber fehleingeschätzt und sei – genau wie die abklärende Sozialarbeiterin – voreingenommen an den Fall herangetreten. So schreibe z.B. Frau E.________ mit E-Mail vom 12. November 2019 an Frau G.________, «der Fall stinkt meines Erachtens zum Himmel» und die Beschwerdeführerin sei genötigt worden, wenn sie ihre Aussagen zurückziehe. Dies verdeutliche, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, ihre Interessen selbst zu vertreten und die geplante Beistandschaft abzuwenden.