Ihre Ablehnung gegen die Beistandschaft habe sie erneut mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Vorinstanz ausgedrückt und dabei auf ihren Brief vom 4. Dezember 2019 an die abklärende Sozialarbeiterin verwiesen, in dem sie ihre Anschuldigungen gegen die Schwester zurückgezogen und erklärt habe, dass es ihr leid tue, so ein Durcheinander gemacht zu haben. Aus der Aktennotiz zum Telefonat vom 12. November 2019 zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin ergebe sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit der KESB und dem ganzen Verfahren völlig überfordert gewesen sei. Während des ganzen Telefongesprächs habe sie geweint.