Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ergebe sich aus den Akten. So erhelle die Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Situation beispielsweise aus dem Protokoll zur Anhörung vom 18. Februar 2020. Sie habe sich mit jedem Satz gegen eine Beistandschaft gewehrt. Ihre Ablehnung gegen die Beistandschaft habe sie erneut mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Vorinstanz ausgedrückt und dabei auf ihren Brief vom 4. Dezember 2019 an die abklärende Sozialarbeiterin verwiesen, in dem sie ihre Anschuldigungen gegen die Schwester zurückgezogen und erklärt habe, dass es ihr leid tue, so ein Durcheinander gemacht zu haben.