6 24. 24.1 Unter dem Titel «Rechtsverletzung – Parteikostenersatz und Parteientschädigung» trägt Rechtsanwältin B.________ vor, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin praktisch seit Beginn des Verfahrens erfolglos gegen eine Beistandschaft zur Wehr gesetzt habe. Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. Mai 2020 sei jedoch deutlich geworden, dass die Vorinstanz dennoch eine Beistandschaft errichten wollte. Daher sei die Rechtsbeiständin beigezogen worden. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ergebe sich aus den Akten.