In Bezug auf den Antrag auf Parteikostenersatz und Parteientschädigung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar mit Entscheid vom 30. Juli 2020 auf die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet worden. Die anwaltliche Vertretung sei jedoch angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geboten gewesen, weshalb der Antrag abzuweisen sei (E. 9 des angefochtenen Entscheids).