Es könne somit keine Rede davon sein, dass sie im Vorfeld erfolglos versucht habe, ihre Interessen gegenüber der Vorinstanz zu vertreten. Die (rückwirkende) Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erscheine damit sachlich nicht geboten (E. 7 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf den Antrag auf Parteikostenersatz und Parteientschädigung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar mit Entscheid vom 30. Juli 2020 auf die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet worden.