Den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihre Haltung an der persönlichen Anhörung vom 18. Februar 2020 ohne weiteres zum Ausdruck bringen können. In der Folge habe sie mit Eingabe vom 3. März 2020 u.a. mitgeteilt, dass sie auf keinen Fall einen Mann als Beistand wolle. Die Vorinstanz sei daraufhin um eine weibliche Beistandsperson besorgt gewesen, wozu der Beschwerdeführerin das Gehör gewährt worden sei.