21. Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 20 764) ist die Instruktionsrichterin zuständig (Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll.