19. Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 20. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB).