17. Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes sowie eventualiter gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin B.________ im vorinstanzlichen Verfahren. Für die Behandlung dieser Beschwerde ist das KESGer zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11] sowie Art. 112 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;