als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit gleicher Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (pag. 1 ff.). Mit der Beschwerde reichte Rechtsanwältin B.________ eine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren ein (Beschwerdebeilage [BB] 1). 15. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 19).