14. Gegen den Entscheid gemäss Ziff. 13 hiervor erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. September 2020 (Postaufgabe am 8. September 2020) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KES- Ger). Sie beantragt die Aufhebung von Ziffern 1 – 3 sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung / einen Parteikostenersatz in Höhe ihrer Anwaltskosten zu bezahlen.