4 weshalb das Verfahren ohne Anordnung von behördlichen Massnahmen abgeschlossen werden könne. 13. Mit Entscheid vom 11. August 2020 schrieb die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Ziff. 1) und wies die Anträge auf (rückwirkende) Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Ziff. 2) sowie auf Parteientschädigung und Parteikostenersatz (Ziff. 3) ab. Auch für diesen Entscheid erhob die Vorinstanz keine Verfahrenskosten.