Zur Begründung fasste die Vorinstanz die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zusammen und schloss sich diesen an. Rechtsanwältin B.________ habe ausgeführt, dass C.________ die finanziellen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin seit fünfzehn Jahren zuverlässig erledige, weshalb die geplante Vertretungsbeistandschaft weder angezeigt noch notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals entschuldigt, ein solches Verfahren verursacht zu haben. Es werde deutlich, dass sie weder geschlagen werde noch sonst eine Gefährdung vorliege.