11.1 Betreffend Verfahrenskosten und Entschädigung der Anwaltskosten brachte Rechtsanwältin B.________ vor, die Vorinstanz habe die unzähligen Richtigstellungen der Beschwerdeführerin ignoriert und ein unnötiges Verfahren (weiter-)geführt. Die Vorinstanz werde daher kostenpflichtig. 11.2 Zum Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Beschwerdeführerin sei mittellos und ausserdem rechtsunkundig und in rechtlichen Belangen unerfahren. Das fragliche Verfahren sei für sie von erheblicher, persönlicher Bedeutung.