11. Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ mit der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren vor der KESB. Rechtsanwältin B.________ reichte am 8. Juni 2020 eine Stellungnahme für die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein. Sie beantragte, es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 11.1 Betreffend