Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Anruf bei der KESB sei ein Fehler gewesen. Sie habe damals gelogen und ihrer Schwester geschadet, was ihr leidtue. Sie sprach sich vorerst gegen die Errichtung einer Beistandschaft aus. Nachdem ihr deren Zweck erklärt worden war, wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Anhörung bei der Vorinstanz melden werde, ob sie mit einer Beistandschaft einverstanden sei.