Es bestehe eine völlige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Schwester in allen Lebensbereichen. Sie vermute, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Schwester Angst habe und nur sage, was diese ihr erlaubt habe. Das Unterstützungssystem sei dysfunktional. Die Beschwerdeführerin wünsche, dass eine allfällige Beistandschaft von ihrer Schwester geführt werde, wobei unklar sei, ob dies wirklich ihrem freien Willen entspreche. Es bedürfe einer Entflechtung der vermischten finanziellen Angelegenheiten der Schwestern.