3. Die abklärende Sozialarbeiterin meldete sich während eines Hausbesuchs bei der Beschwerdeführerin am 12. November 2019 telefonisch bei der Vorinstanz und erklärte, die Beschwerdeführerin habe alle Anschuldigungen gegen die Schwester zurückgezogen, gleichzeitig aber erklärt, sich von der Schwester und der Mutter bedroht zu fühlen. Die Beschwerdeführerin selbst sagte am Telefon aus, sie habe bei den Anschuldigungen gegen ihre Schwester gelogen, wofür sie sich entschuldige. In den betreffenden Aktennotizen vermerkte das zuständige Behördenmitglied, man spüre, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Aussage genötigt worden sein