Zur Notwendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung beigezogen werden. Dabei darf nicht aus dem Blickfeld geraten, dass die Hürde für die ausnahmsweise Entrichtung eines Parteikostenersatzes höher liegt als für eine amtliche Verbeiständung, welche den Zugang zur Justiz erst ermöglicht und deshalb eine rechtsstaatliche Funktion erfüllt (E. 25.5 und 25.6). Antrag auf Ersatz der Parteikosten angesichts des konkreten Verfahrensablaufs, des Zeitpunkts des Beizugs der Rechtsvertreterin sowie der Bedeutung der in Frage stehenden Massnahme und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bejaht (E. 25.4 und 25.9). Erwägungen: I.