{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-12-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2020-762_2020-12-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2020_762_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785842008359c5f50598c3046fa0aad9c47fc6994310835c8a787bd75ca27fdc19dc189aa32ee9e33b52f859985178b6ee?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785842008359c5f50598c3046fa0aad9c47fc6994310835c8a787bd75ca27fdc19dc189aa32ee9e33b52f859985178b6ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2020_762", "Checksum": "edbeee9d928007d60c87da1e622d181e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2020 762"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 09.12.2020 KES 2020 762"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 09.12.2020 KES 2020 762"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 09.12.2020 KES 2020 762"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Dezember 2020\n\nBesetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und\nOberrichter Schlup\nGerichtsschreiberin von Hünerbein\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)\nOberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken\nVorinstanz\n\nGegenstand Abschreibung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege (uR)\nAbweisung des Antrags um Beiordnung von Rechtsanwältin\nB.________ für A.________\nAbweisung des Antrags um Parteikostenersatz und Parteientschädigung\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 11. August 2020\n(11958098/2019-4413)\n\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. September 2020\nRegeste:\nParteikostenersatz im Verfahren vor der KESB (Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG)\nFür das Verfahren vor der KESB kann ausnahmsweise ein Parteikostenersatz zugesprochen werden, wenn die Behörde nach Durchführung eines vermeidbaren Verfahrens von\nder Anordnung einer Massnahme absieht und eine anwaltliche Vertretung besteht, die\naufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist (E. 25.1 und 25.2).\nZur Notwendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung kann die bundesgerichtliche\nRechtsprechung beigezogen werden. Dabei darf nicht aus dem Blickfeld geraten, dass die\nHürde für die ausnahmsweise Entrichtung eines Parteikostenersatzes höher liegt als für\neine amtliche Verbeiständung, welche den Zugang zur Justiz erst ermöglicht und deshalb\neine rechtsstaatliche Funktion erfüllt (E. 25.5 und 25.6).\nAntrag auf Ersatz der Parteikosten angesichts des konkreten Verfahrensablaufs, des Zeitpunkts des Beizugs der Rechtsvertreterin sowie der Bedeutung der in Frage stehenden\nMassnahme und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bejaht (E. 25.4\nund 25.9).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. ________, befindet sich nach\nfrüherer schwerer Drogenabhängigkeit seit mehreren Jahren in einer Heroin-\nSubstitution. Sie ist HIV-positiv, leidet an Hepatitis C, ist stark untergewichtig und\nkörperlich schwach. Die Beschwerdeführerin wird in allen Lebensbereichen von ihrer Schwester C.________ unterstützt. Seit rund 15 Jahren erledigt diese per Vollmacht auch ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Ausserdem ist\ndie Schwester von der IV als Assistenzperson eingesetzt worden.\n\n2. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der IV-Stelle und eines Anrufes der Beschwerdeführerin, in dem sie um Hilfe bat, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nachfolgend Vorinstanz) am 8. Oktober 2019\nein Erwachsenenschutzverfahren und beauftragte den Sozialdienst D.________\nmit der Sachverhaltsabklärung. Die Beschwerdeführerin hatte ausgesagt, ihre bevollmächtige Schwester bezahle ihre Rechnungen nicht, schlage sie und verhindere ärztliche Untersuchungen.\n\n3. Die abklärende Sozialarbeiterin meldete sich während eines Hausbesuchs bei der\nBeschwerdeführerin am 12. November 2019 telefonisch bei der Vorinstanz und erklärte, die Beschwerdeführerin habe alle Anschuldigungen gegen die Schwester\nzurückgezogen, gleichzeitig aber erklärt, sich von der Schwester und der Mutter\nbedroht zu fühlen. Die Beschwerdeführerin selbst sagte am Telefon aus, sie habe\nbei den Anschuldigungen gegen ihre Schwester gelogen, wofür sie sich entschuldige. In den betreffenden Aktennotizen vermerkte das zuständige Behördenmitglied,\nman spüre, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Aussage genötigt worden sein\n\n2\nmüsse und dass sie während des ganzen Telefongesprächs geweint habe (Aktennotizen E.________ vom 12. November 2019 zum Gespräch mit F.________ und\nmit der Beschwerdeführerin, in den Vorakten).\n\n4. Am 15. November 2019 fand ein erneuter Hausbesuch der abklärenden Sozialarbeiterin sowie einer Sozialarbeiterin der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin\nstatt. Die Sozialarbeiterin der Vorinstanz notierte, die Beschwerdeführerin habe ihre\nAussage, sie sei von der Schwester geschlagen worden, glaubwürdig relativiert\nund klargestellt, dass sie sich nicht bedroht fühle. Die Beschwerdeführerin wirke in\nadministrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert und sei froh um die\nUnterstützung ihrer Schwester (Aktennotiz G.________ vom 15. November 2019,\nin den Vorakten).\n\n"}