Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 762 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 06 KES 20 764 (uR-Gesuch Beschwerdeführerin) Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken Vorinstanz Gegenstand Abschreibung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege (uR) Abweisung des Antrags um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ für A.________ Abweisung des Antrags um Parteikostenersatz und Parteien- tschädigung Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 11. August 2020 (11958098/2019-4413) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. September 2020 Regeste: Parteikostenersatz im Verfahren vor der KESB (Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG) Für das Verfahren vor der KESB kann ausnahmsweise ein Parteikostenersatz zugespro- chen werden, wenn die Behörde nach Durchführung eines vermeidbaren Verfahrens von der Anordnung einer Massnahme absieht und eine anwaltliche Vertretung besteht, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist (E. 25.1 und 25.2). Zur Notwendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung beigezogen werden. Dabei darf nicht aus dem Blickfeld geraten, dass die Hürde für die ausnahmsweise Entrichtung eines Parteikostenersatzes höher liegt als für eine amtliche Verbeiständung, welche den Zugang zur Justiz erst ermöglicht und deshalb eine rechtsstaatliche Funktion erfüllt (E. 25.5 und 25.6). Antrag auf Ersatz der Parteikosten angesichts des konkreten Verfahrensablaufs, des Zeit- punkts des Beizugs der Rechtsvertreterin sowie der Bedeutung der in Frage stehenden Massnahme und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bejaht (E. 25.4 und 25.9). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. ________, befindet sich nach früherer schwerer Drogenabhängigkeit seit mehreren Jahren in einer Heroin- Substitution. Sie ist HIV-positiv, leidet an Hepatitis C, ist stark untergewichtig und körperlich schwach. Die Beschwerdeführerin wird in allen Lebensbereichen von ih- rer Schwester C.________ unterstützt. Seit rund 15 Jahren erledigt diese per Voll- macht auch ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Ausserdem ist die Schwester von der IV als Assistenzperson eingesetzt worden. 2. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der IV-Stelle und eines Anrufes der Be- schwerdeführerin, in dem sie um Hilfe bat, eröffnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nachfolgend Vorinstanz) am 8. Oktober 2019 ein Erwachsenenschutzverfahren und beauftragte den Sozialdienst D.________ mit der Sachverhaltsabklärung. Die Beschwerdeführerin hatte ausgesagt, ihre be- vollmächtige Schwester bezahle ihre Rechnungen nicht, schlage sie und verhinde- re ärztliche Untersuchungen. 3. Die abklärende Sozialarbeiterin meldete sich während eines Hausbesuchs bei der Beschwerdeführerin am 12. November 2019 telefonisch bei der Vorinstanz und er- klärte, die Beschwerdeführerin habe alle Anschuldigungen gegen die Schwester zurückgezogen, gleichzeitig aber erklärt, sich von der Schwester und der Mutter bedroht zu fühlen. Die Beschwerdeführerin selbst sagte am Telefon aus, sie habe bei den Anschuldigungen gegen ihre Schwester gelogen, wofür sie sich entschuldi- ge. In den betreffenden Aktennotizen vermerkte das zuständige Behördenmitglied, man spüre, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Aussage genötigt worden sein 2 müsse und dass sie während des ganzen Telefongesprächs geweint habe (Akten- notizen E.________ vom 12. November 2019 zum Gespräch mit F.________ und mit der Beschwerdeführerin, in den Vorakten). 4. Am 15. November 2019 fand ein erneuter Hausbesuch der abklärenden Sozialar- beiterin sowie einer Sozialarbeiterin der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin statt. Die Sozialarbeiterin der Vorinstanz notierte, die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage, sie sei von der Schwester geschlagen worden, glaubwürdig relativiert und klargestellt, dass sie sich nicht bedroht fühle. Die Beschwerdeführerin wirke in administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert und sei froh um die Unterstützung ihrer Schwester (Aktennotiz G.________ vom 15. November 2019, in den Vorakten). 5. Mit Brief vom 4. Dezember 2019 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialdienst, ihre Schwester C.________ schaue gut zu ihr und sie wiederholte, ih- re unberechtigte Aussage zurückzuziehen. 6. Die abklärende Sozialarbeiterin legte am 19. Dezember 2019 ihren Bericht vor. Sie empfahl die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in finanziellen und adminis- trativen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Wohnen und Gesundheit. Es bestehe eine völlige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Schwester in allen Lebensbereichen. Sie vermute, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Schwester Angst habe und nur sage, was diese ihr erlaubt habe. Das Unterstüt- zungssystem sei dysfunktional. Die Beschwerdeführerin wünsche, dass eine allfäl- lige Beistandschaft von ihrer Schwester geführt werde, wobei unklar sei, ob dies wirklich ihrem freien Willen entspreche. Es bedürfe einer Entflechtung der ver- mischten finanziellen Angelegenheiten der Schwestern. 7. Am 18. Februar 2020 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin persönlich an. Die Vorinstanz erklärte, es sei die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft in fi- nanziellen und administrativen Angelegenheiten beabsichtigt. Das Ziel sei es, Ord- nung in die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu bringen. Die vorgesehene Beistandsperson (H.________ vom Sozialdienst D.______) war am Gespräch ebenfalls anwesend. Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Anruf bei der KESB sei ein Fehler gewe- sen. Sie habe damals gelogen und ihrer Schwester geschadet, was ihr leidtue. Sie sprach sich vorerst gegen die Errichtung einer Beistandschaft aus. Nachdem ihr deren Zweck erklärt worden war, wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführe- rin im Nachgang zur Anhörung bei der Vorinstanz melden werde, ob sie mit einer Beistandschaft einverstanden sei. 8. Mit Eingabe vom 3. März 2020 unter dem Titel «Rückzug meiner Gefährdungsmel- dung gegen meine Schwester C.________, Nicht einverstanden mit dem Beistand» führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Vorsorgeauftrag zugunsten ihrer Schwester aufgesetzt. Sie wiederholte, bei den Anschuldigungen gegen ihre Schwester gelogen zu haben. Diese schaue gut zu ihr. Sie wolle nur ihre Schwes- 3 ter als Beistand und sonst niemanden. Auf keinen Fall wolle sie einen Mann als Beistand. 9. Die Vorinstanz holte ausserdem weitere Informationen ein (Bericht des Hausarztes vom 9. Dezember 2019, Auskunft der IV-Stelle des Kantons Bern vom 6. April 2020, Bericht des I.________ [Spital] vom 21. April 2020). 10. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, der Sozialdienst D.________ habe eine Frau als Beiständin vorgeschlagen. Sie räumte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur vorgesehenen Errich- tung einer Vertretungsbeistandschaft sowie zur vorgeschlagenen Person ein. 11. Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ mit der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren vor der KESB. Rechtsanwältin B.________ reichte am 8. Juni 2020 eine Stellungnahme für die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein. Sie beantragte, es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Aus- serdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 11.1 Betreffend Verfahrenskosten und Entschädigung der Anwaltskosten brachte Rechtsanwältin B.________ vor, die Vorinstanz habe die unzähligen Richtigstel- lungen der Beschwerdeführerin ignoriert und ein unnötiges Verfahren (weiter-)ge- führt. Die Vorinstanz werde daher kostenpflichtig. 11.2 Zum Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Beschwerdeführerin sei mittellos und ausserdem rechtsun- kundig und in rechtlichen Belangen unerfahren. Das fragliche Verfahren sei für sie von erheblicher, persönlicher Bedeutung. Vor allem habe sie im Vorfeld bereits er- folglos versucht, ihre Interessen gegenüber der Vorinstanz zu vertreten. In Anbe- tracht des geplanten Entscheids sei sie nun auf einen Rechtsbeistand angewiesen. 12. Mit Entscheid vom 30. Juli 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung fasste die Vorinstanz die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin zusammen und schloss sich diesen an. Rechtsanwältin B.________ habe ausgeführt, dass C.________ die finanziellen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin seit fünfzehn Jahren zuverlässig erledige, weshalb die geplante Vertretungsbeistandschaft weder angezeigt noch notwendig sei. Die Be- schwerdeführerin habe sich mehrmals entschuldigt, ein solches Verfahren verur- sacht zu haben. Es werde deutlich, dass sie weder geschlagen werde noch sonst eine Gefährdung vorliege. Aus dem Budget ergebe sich, dass kein nennenswerter Überschuss, sondern eher ein Manko bestehe. Es sei in den letzten fünfzehn Jah- ren nie eine Gefährdungsmeldung eingegangen und alle Rechnungen seien stets bezahlt worden. Somit sei offensichtlich gewesen, dass die anfängliche Meldung nicht der Wahrheit entsprochen habe und für die Beschwerdeführerin keine Ge- fährdung vorliege. Die Vorinstanz erklärte, diese Auffassung im Ergebnis zu teilen, 4 weshalb das Verfahren ohne Anordnung von behördlichen Massnahmen abge- schlossen werden könne. 13. Mit Entscheid vom 11. August 2020 schrieb die Vorinstanz den Antrag der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis ab (Ziff. 1) und wies die Anträge auf (rückwirkende) Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Ziff. 2) sowie auf Parteientschädigung und Parteikostenersatz (Ziff. 3) ab. Auch für diesen Ent- scheid erhob die Vorinstanz keine Verfahrenskosten. 14. Gegen den Entscheid gemäss Ziff. 13 hiervor erhob die Beschwerdeführerin, wie- derum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. September 2020 (Postaufgabe am 8. September 2020) Beschwerde beim Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KES- Ger). Sie beantragt die Aufhebung von Ziffern 1 – 3 sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung / einen Parteikos- tenersatz in Höhe ihrer Anwaltskosten zu bezahlen. Eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin gutzuheissen und ihr für das Erwachsenenschutzver- fahren vor der Vorinstanz Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechts- beiständin beizuordnen. Mit gleicher Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (pag. 1 ff.). Mit der Beschwerde reichte Rechtsanwältin B.________ eine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren ein (Beschwerdebeilage [BB] 1). 15. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 19). 16. Rechtsanwältin B.________ reichte am 18. September 2020 ihre Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (pag. 25 ff.). II. 17. Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes sowie eventualiter gegen die Nichtge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin B.________ im vorinstanzlichen Verfahren. Für die Behandlung dieser Beschwerde ist das KESGer zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11] sowie Art. 112 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 18. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 5 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestim- mungen des VRPG. 19. Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 20. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). 21. Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 20 764) ist die Instruktionsrichterin zuständig (Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich aus prozessökonomi- schen Gründen als sinnvoll. 22. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 23. Die Vorinstanz behandelte vorerst das uR-Gesuch der Beschwerdeführerin. Infolge der Kostenlosigkeit des mit Entscheid vom 30. Juli 2020 abgeschlossenen Erwach- senenschutzverfahrens schrieb die Vorinstanz das uR-Verfahren als gegenstands- los ab (E. 3 des angefochtenen Entscheids). Den Antrag auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Beschwerdeführe- rin habe ihre Haltung an der persönlichen Anhörung vom 18. Februar 2020 ohne weiteres zum Ausdruck bringen können. In der Folge habe sie mit Eingabe vom 3. März 2020 u.a. mitgeteilt, dass sie auf keinen Fall einen Mann als Beistand wol- le. Die Vorinstanz sei daraufhin um eine weibliche Beistandsperson besorgt gewe- sen, wozu der Beschwerdeführerin das Gehör gewährt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse augenscheinlich ohne weiteres in der Lage gewesen, sich im Erwach- senenschutzverfahren zurecht zu finden und ihre Interessen zu wahren. Es könne somit keine Rede davon sein, dass sie im Vorfeld erfolglos versucht habe, ihre In- teressen gegenüber der Vorinstanz zu vertreten. Die (rückwirkende) Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erscheine damit sachlich nicht geboten (E. 7 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf den Antrag auf Parteikostenersatz und Parteientschädigung führte die Vorinstanz aus, es sei zwar mit Entscheid vom 30. Juli 2020 auf die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet worden. Die anwaltliche Vertretung sei jedoch angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geboten gewesen, weshalb der Antrag abzuweisen sei (E. 9 des angefochtenen Entscheids). 6 24. 24.1 Unter dem Titel «Rechtsverletzung – Parteikostenersatz und Parteientschädigung» trägt Rechtsanwältin B.________ vor, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin praktisch seit Beginn des Verfahrens erfolglos gegen eine Beistandschaft zur Wehr gesetzt habe. Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. Mai 2020 sei jedoch deutlich geworden, dass die Vorinstanz dennoch eine Bei- standschaft errichten wollte. Daher sei die Rechtsbeiständin beigezogen worden. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ergebe sich aus den Akten. So er- helle die Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Situation beispielsweise aus dem Protokoll zur Anhörung vom 18. Februar 2020. Sie habe sich mit jedem Satz gegen eine Beistandschaft gewehrt. Ihre Ablehnung gegen die Beistandschaft habe sie erneut mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Vorinstanz ausgedrückt und dabei auf ihren Brief vom 4. Dezember 2019 an die abklärende Sozialarbeiterin verwiesen, in dem sie ihre Anschuldigungen gegen die Schwester zurückgezogen und erklärt habe, dass es ihr leid tue, so ein Durcheinander gemacht zu haben. Aus der Aktennotiz zum Telefonat vom 12. November 2019 zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin ergebe sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit der KESB und dem ganzen Verfahren völlig überfordert gewesen sei. Während des ganzen Telefongesprächs habe sie geweint. Die Vorinstanz habe die Situation aber fehleingeschätzt und sei – genau wie die abklärende Sozialarbeiterin – voreinge- nommen an den Fall herangetreten. So schreibe z.B. Frau E.________ mit E-Mail vom 12. November 2019 an Frau G.________, «der Fall stinkt meines Erachtens zum Himmel» und die Beschwerdeführerin sei genötigt worden, wenn sie ihre Aus- sagen zurückziehe. Dies verdeutliche, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sei, ihre Interessen selbst zu vertreten und die geplante Beistandschaft abzuwenden. Diese Absicht gehe auch eindeutig aus einer E-Mail der Vorinstanz (E.________) an den Sozialdienst (J.________) vom 6. Mai 2020 hervor, der sich entnehmen lasse, dass gegen den Willen der Beschwerdeführerin eine Beistand- schaft zu errichten sei und die Einsetzung der Schwester von der Vorinstanz abge- lehnt werde. Somit werde deutlich, dass ohne den Beizug von Rechtsanwältin B.________ eine Beistandschaft errichtet worden wäre. Die Akten würden ausserdem belegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit, der schweren Erkrankungen, ihrer Unselbständigkeit und Unbehol- fenheit besonders auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei und ihr daher die Sa- che auch in tatsächlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten bereitet habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz ein unnötiges Verfahren geführt, welches auf ei- ner Gefährdungsmeldung der IV beruht habe, die wiederum von einem Anruf der Beschwerdeführerin selbst hergerührt habe. Bereits unter Berücksichtigung dieser Tatsache hätte die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Verfahren auf ihre mehrfachen Entschuldigungen und Richtigstellungen hin beenden können und müssen. Sie sei gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem Verfahren vor der KESB gezwungen worden, womit sie Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG habe. 7 24.2 Unter dem Titel «Rechtsverletzung – unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbei- stand (Eventualantrag)» macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Vor- instanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht als gegen- standslos vom Protokoll abgeschrieben. Die Voraussetzungen (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) seien erfüllt gewesen, was ent- sprechend hätte festgestellt werden müssen. Die Vorinstanz habe sodann zu Un- recht die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung verneint. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre obigen Ausführungen, wonach eine solche sowohl aufgrund der tatsächlichen als auch der rechtlichen Verhältnisse klar erforderlich gewesen sei. IV. 25. Ad Parteikostenersatz 25.1 Grundsätzlich besteht im Verfahren vor der KESB wie in den übrigen kantonalen Verwaltungsverfahren (Art. 107 Abs. 3 VRPG) kein Anspruch auf Parteikostener- satz oder Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 KESG). Für das Verfahren vor der KESB sieht Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG im Sinne einer Ausnahme die Möglichkeit vor, einen angemessenen Parteikostenersatz zuzusprechen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens ist alternativ erforderlich, dass von der An- ordnung einer Massnahme abgesehen wird oder dass besondere Umstände vorlie- gen. Zweitens muss eine anwaltliche Vertretung bestehen und diese hat aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten zu sein. Gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. b KESG kann die KESB anstelle eines Parteikostenersatzes eine an- gemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz sprechen, sofern die betrof- fene Person in einem aufwändigen Verfahren ihre Rechte selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist. Da vorlie- gend eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin besteht und um Ersatz der ent- sprechenden Auslagen ersucht wird, ist lediglich der Anspruch auf Parteikostener- satz gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG, nicht jedoch eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. b KESG zu prüfen. 25.2 Die ausnahmsweise Ausrichtung eines Parteikostenersatzes fällt einerseits – wie gezeigt – bei Absehen von einer Massnahme in Betracht. Ein Automatismus ist vom Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt. Dem Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts lässt sich entnehmen, dass die Möglichkeit des Zuspruchs eines Parteikostener- satzes im Falle des Abschlusses eines Verfahrens ohne Anordnung von Mass- nahmen als angezeigt erschien und Eingang in das Gesetz fand, da die betroffene Person unter Umständen gegen ihren Willen zur Teilnahme an einem behördlichen Verfahren gezwungen worden ist (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum De- kret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Er- wachsenenschutz vom 6. Juli 2011 [nachfolgend Vortrag KESG], S. 30). Nach der Rechtsprechung des KESGer ist eine ausnahmsweise Schadloshaltung in Konkre- tisierung dieser Voraussetzung nur angezeigt, wenn sich ein Verfahren nachträg- lich als überflüssig herausstellt, so dass der betroffenen Person durch die unge- 8 rechtfertigte Unterstellung einer Schutzbedürftigkeit Unbill geschehen ist, welche vermeidbar gewesen wäre (vgl. Entscheid KES 14 317 vom 18. September 2014 E. 6 [publiziert im Dezember 2014 auf www.justice.be.ch]). 25.3 Die Vorinstanz hat vorliegend auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmass- nahmen verzichtet. Dies lässt das Verfahren jedoch nicht bereits (rückblickend) als unnötig erscheinen. Bei Eingang einer Gefährdungsmeldung hat die KESB von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen erforderlich ist (vgl. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Lediglich bei einer offensichtlich unbegründeten Meldung sieht die KESB von der Einleitung eines Erwachsenen- schutzverfahrens ab (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b KESG). Vorliegend war es die Be- schwerdeführerin selbst, die das Verfahren durch einen Anruf bei der IV, die zu ei- ner Gefährdungsmeldung bei der Vorinstanz geführt hat, sowie durch einen Anruf bei der Vorinstanz ausgelöst hat. Damit lagen Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin vor und die Vorinstanz war gehalten, das Verfahren an die Hand zu nehmen und die Umstände näher abzuklären. Im Laufe der Abklärungen hat die Beschwerdeführerin zwar wiederholt erklärt, sie habe bei den Anschuldi- gungen gegen ihre Schwester gelogen. Gleichzeitig war bei der abklärenden Sozia- larbeiterin sowie bei der Vorinstanz jedoch der Eindruck entstanden, die Be- schwerdeführerin werde bei ihren Aussagen von ihrer Schwester beeinflusst. Aus- serdem waren auch die Aussagen der Beschwerdeführerin an der persönlichen Anhörung vom 18. Februar 2020 ambivalent (die Beschwerdeführerin wollte sich die Errichtung einer Beistandschaft nach genauer Darlegung von deren Inhalt min- destens noch einmal überlegen). Wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen hat, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin starken Schwan- kungen unterworfen (vgl. Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. Juni 2020, S. 10). Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ih- res Auftretens war nicht ohne weiteres klar, auf welche Aussagen nun abgestellt werden konnte. Die widersprüchlichen Hinweise der Beschwerdeführerin bedurften vielmehr einer näheren Überprüfung und die Beteuerungen, dass es sich bei den anfänglichen Anschuldigungen gegen ihre Schwester um Lügen gehandelt habe, waren von der Vorinstanz angemessen, unter Berücksichtigung der konkreten Si- tuation und in Kenntnis der Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu würdigen. Erst die eingeholten Informationen – namentlich die vom Sozialdienst vorgenommenen Abklärungen, die Anhörung der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der behan- delnden Ärzte (Hausarzt und Spital I.______) sowie die Auskunft der IV-Stelle Kan- ton Bern – boten genügende Grundlage, um zu beurteilen, ob die Beschwerdefüh- rerin schutzbedürftig ist. 25.4 Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach Vorliegen sämtli- cher Abklärungsergebnisse (zuletzt Schreiben der IV-Stelle betreffend Anpassung Assistenzbetrag vom 6. April 2020 sowie Stellungnahme des I.________ [Spital] vom 21. April 2020) nicht bereits den verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt, sondern vorerst noch den Sozialdienst um Vorschlag einer weiblichen Beistands- person und die Beschwerdeführerin um Stellungnahme hierzu ersucht hat. Nach dem 11. Mai 2020 erhob die Vorinstanz keine weiteren Beweise und es gingen ihr auch keine neuen Informationen mehr zu. Zwischen dem Schreiben an die Be- schwerdeführerin vom 11. Mai 2020 und dem Erlass des Entscheids vom 30. Juli 9 2020, in dem die Vorinstanz auf die Anordnung einer Erwachsenenschutzmass- nahme verzichtet hat, ging einzig die von Rechtsanwältin B.________ verfasste Stellungnahme vom 8. Juni 2020 bei der Vorinstanz ein, welche jedoch keine neu- en Tatsachen enthält. Die Vorinstanz hätte ihren verfahrensabschliessenden Ent- scheid, mit dem sie von der Anordnung von Massnahmen abgesehen hat, damit bereits am 11. Mai 2020 fällen können. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu einer weiblichen Beistandsperson vom Sozialdienst D._______ wäre damit ver- meidbar gewesen. Bedeutsam ist, dass erst dieser Schritt den Beizug einer Rechtsvertreterin ausgelöst hat. Da die anwaltliche Vertretung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auch geboten war (vgl. hierzu Ziff. 25.9 unten), erscheint unter diesen Umständen die ausnahmsweise Ausrichtung eines Parteikostenersatzes gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG als gerechtfertigt. 25.5 Die Ausrichtung eines Parteikostenersatzes setzt (neben dem Erfordernis des Ab- sehens von einer Massnahme nach einem vermeidbaren Verfahren oder «beson- derer Umstände») voraus, dass eine anwaltliche Vertretung besteht und diese «aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten» ist (Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG). Das Erfordernis der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gilt auch im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit um Beiordnung eines Anwalts oder einer An- wältin ersucht wird (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Man darf davon ausgehen, dass der Berner Gesetzgeber sich dessen bewusst war und sich bei seiner Wortwahl in Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG an den Voraussetzungen zur unentgeltlichen Rechts- verbeiständung gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG orientieren wollte. Der kantonal- rechtliche uR-Anspruch wiederum geht nicht über Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hinaus, welcher unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege den Beizug eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes gewährleistet, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Urteile des Bundesgericht 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.2; 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 5.2; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 1 zu Art. 111 VRPG). 25.6 Bei der Auslegung der «tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse» gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a KESG kann deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Not- wendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung beigezogen werden (Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei darf allerdings nicht aus dem Blickfeld geraten, dass die Hürde für die ausnahmsweise Entrichtung eines Parteikostenersatzes höher liegt als für eine amtliche Verbeiständung, welche den Zugang zur Justiz erst ermöglicht und deshalb eine rechtsstaatliche Funktion erfüllt. 25.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen – um die Beiordnung eines (amtlichen) Anwaltes zu rechtfertigen – die Interessen der Partei in schwerwiegen- der Weise betroffen sein und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwe- re des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- 10 men, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 2.3.1; 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2). Ob die Verbeistän- dung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berück- sichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1). 25.8 Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter nicht aus. Es rechtfertigt sich aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteile des Bundes- gerichts 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.2; 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2). 25.9 Die Beschwerdeführerin hat sich wiederholt gegen die Errichtung einer Beistand- schaft bzw. die Beiordnung eines anderen Beistandes als ihre Schwester ausge- sprochen. Insbesondere äusserte sie sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch der abklärenden Sozialarbeiterin mehrmals, dass sie ihre Schwester zu Unrecht belastet habe, was sie bedaure, und dass sie von dieser angemessen unterstützt werde (vgl. etwa Aktennotizen E.________ vom 12. November 2019, Schreiben der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst vom 4. Dezember 2019, Protokoll zur Anhörung vom 28. Februar 2020, Schreiben an die Vorinstanz vom 3. März 2020). Wie bereits dargelegt, führte die Vorinstanz das Verfahren trotz dieser Relativie- rungen in Bezug auf die anfänglichen Gefährdungsmeldungen zu Recht weiter und nahm umfassende Abklärungen vor, um die widersprüchlichen Aussagen der Be- schwerdeführerin unter Kenntnis der gesamten Umstände würdigen zu können. Hierfür lagen der Vorinstanz wie gezeigt am 11. Mai 2020 alle Informationen vor. Das Schreiben vom 11. Mai 2020 liess erahnen, dass die Vorinstanz beabsichtigte, gestützt auf die Aktenlage eine Beistandschaft zu errichten und eine Sozialarbeite- rin zur Beiständin zu ernennen. Die juristisch nicht geschulte Beschwerdeführerin fühlte sich von der Vorinstanz mit ihren Wünschen (weiterhin nur von ihrer Schwes- ter unterstützt zu werden) daher bislang nicht gehört. Sie sah sich mit der Aufgabe konfrontiert, neben einer Stellungnahme zur neu vorgesehenen Beistandsperson auch ihren Standpunkt zur in Aussicht gestellten Vertretungsbeistandschaft erneut schriftlich darzulegen und sich zum Resultat der vorgenommenen Abklärungen zu äussern. Dabei hatte sie sich unter anderem mit ihren finanziellen Verhältnissen und deren Verwaltung durch die Schwester auseinanderzusetzen. In diesem Be- reich ist die Beschwerdeführerin angesichts der langjährigen Vertretung durch die Schwester jedoch unerfahren, womit sie auf sich allein gestellt dieser Aufgabe nicht gewachsen war. Aufgrund der Vertretung bzw. Unterstützung durch die Schwester in allen Lebensbereichen verfügt die Beschwerdeführerin über keine Erfahrung im selbständigen Umgang mit Behörden. Gerade die Vertretung durch die Schwester stand im Verfahren vor der KESB jedoch in Frage, womit die Schwester als Unter- stützung in diesem Verfahren wegen möglicherweise sich widerstreitenden Interes- sen ausschied. Schliesslich ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund 11 ihrer ehemaligen Drogenabhängigkeit schwere körperlichen Folgen zu tragen hat, die ihre Belastbarkeit einschränken und viel Ruhe gebieten. Das Verfahren vor der KESB brachte die Beschwerdeführerin an ihre Belastungsgrenzen. Obwohl vorlie- gend keine besonders komplexen rechtlichen Fragen zu beurteilen waren, rechtfer- tigen doch die Bedeutung der in Frage stehenden Massnahme für die Beschwerde- führerin, deren persönliche Verhältnisse und der konkrete Verfahrensablauf zum gegebenen Zeitpunkt den Beizug einer Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin war den Anforderungen des Verfahrens ohne juristischen Beistand nicht mehr ge- wachsen. 25.10 Anzumerken bleibt, dass das Abklärungsverfahren zum Zeitpunkt des Beizugs von Rechtsanwältin B.________ bereits abgeschlossen war. Die Rechtsprechung, wo- nach während des Abklärungsverfahrens vor der KESB die Bestellung eines Rechtsbeistands in der Regel nicht notwendig ist (Entscheid des Kindes- und Er- wachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 13 553 vom 25. Oktober 2013 E. 8 - 10, publiziert auf www.justice.be.ch), ist somit vorliegend nicht einschlägig. 25.11 Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Vorinstanz zur Be- zahlung eines Parteikostenersatzes für das Verfahren vor der KESB ist damit gut- zuheissen. Entsprechend ist antragsgemäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ersucht um einen Parteikostenersatz «in Höhe ihrer Anwaltskosten» und reicht oberinstanzlich eine Kostennote für das Ver- fahren vor der KESB ein (BB 1). Um den Verlust eines Instanzenzuges zu vermei- den, wird die Bestimmung der Höhe eines angemessenen Parteikostenersatzes der Vorinstanz übertragen. 26. Ad unentgeltliche Rechtspflege 26.1 Mit Gutheissung des Hauptantrages auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes wird die Prüfung des eventualiter gestellten Begehrens um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der KESB hinfällig. Der angefochtene Entscheid ist folglich in Ziffer 2, mit der die Vorinstanz den Antrag der Beschwerde- führerin um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen hat, antragsgemäss aufzuheben. 26.2 Stattdessen ist das uR-Gesuch vom 8. Juni 2020 vollumfänglich gegenstandslos geworden, wie dies formell mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids bereits fest- gehalten worden ist. Hierzu ist Folgendes zu vermerken: Die Vorinstanz hat das uR-Verfahren infolge der Kostenlosigkeit des Erwachsenenschutzverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG einerseits den Anspruch auf ein kostenloses Verfah- ren und andererseits den Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwältin oder ei- nes Rechtsanwalts (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 1 zu Art. 111 VRPG). Infolge der Kostenlosigkeit des Hauptverfahrens – wie sie mit Entscheid vom 30. Juli 2020 (Ziff. 2) verfügt worden war – kann das uR- Gesuch der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB nicht vollumfäng- lich, sondern nur in Bezug auf den (impliziten) Antrag auf Befreiung von Kosten- pflichten hinfällig geworden sein. Die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist inso- fern unpräzis, als sich die Abschreibung des uR-Verfahrens nicht auf die Befreiung 12 von Verfahrenskosten beschränkt. Indem die Vorinstanz jedoch den Antrag der Be- schwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung prüfte und separat darüber entschieden hat (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids), ist der Beschwer- deführerin daraus kein Nachteil entstanden. Mit Aufhebung von Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids tritt dessen Ziffer 1 nun gemäss Wortlaut in Kraft, indem das uR-Verfahren vor der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Befreiung von Verfah- renskosten als auch in Bezug auf die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung als gegenstandslos abgeschrieben gilt. Die gegen Ziffer 1 erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. V. 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [BSG 161.12]). 28. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für das Beschwerdeverfahren durch die Vorinstanz (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV (CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 pro Instanz) bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 18. September 2020 für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’270.00 (9.08 Stunden zu CHF 250.00) zzgl. Auslagen von CHF 40.80 für Porti und Kopien sowie MWST zu 7,7% geltend, ausmachend total CHF 2'488.75 (davon CHF 177.95 MWST; pag. 29). Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung der obgenannten Kriteri- en gerade noch angemessen. Die Vorinstanz (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der Beschwerdeführerin folglich einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2'488.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. VI. 29. Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (KES 20 764) als gegenstandslos abzuschreiben. 30. Infolge Gegenstandslosigkeit des oberinstanzlichen uR-Gesuchs sind hierfür weder Gerichtskosten noch Parteikosten angefallen, womit darüber nicht zu befinden ist. 13 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 11. August 2020 werden aufgehoben. 2. Die KESB Oberland Ost hat der Beschwerdeführerin für das mit Entscheid vom 30. Juli 2020 abgeschlossene Erwachsenenschutzerfahren einen angemessenen Par- teikostenersatz auszurichten. Die KESB Oberland Ost wird beauftragt, die Höhe des Parteikostenersatzes zu bestimmen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Vorinstanz (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2'488.75 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszurichten. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (KES 20 764). 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 9. Dezember 2020 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 11. Dezember 2020) Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwer- de ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. 15