3. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin, F.________, Sozialdienste E.________ Bern, 22. Januar 2021 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter